Das Oberlandesgericht Oldenburg widerspricht der Argumentation der Kläger und kommt zu dem Ergebnis, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung kein Werkmangel vorliegt.
Grundlage der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten sei die Verordnung (EG) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Regelungszweck der CE-Kennzeichnung sei allein die Harmonisierung des europäischen Handels mit Bauprodukten. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung bekundete der Hersteller des Bauprodukts ausschließlich seine subjektive Sicht, das von ihm verkaufte Abbauprodukt entspreche nach eigener Prüfung den Vorgaben des Unionsrechts. Im Unterschied zu Bauprodukten mit dem früheren Ü-Kennzeichen sei das CE-Kennzeichen kein Verwendbarkeitsnachweis. Das CE-Kennzeichen bitte keinerlei Verwendbarkeitsvermutung oder Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen durch Gesetz festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht.
Das Verwenden eines Bauprodukts ohne CE-Kennzeichnung begründet daher keine unwiderlegliche Annahme einer mangelhaften Leistung oder gar eine tatsächliche Vermutung, dass das Werk wegen der Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die fehlende CE-Kennzeichnung verbauter Bauprodukte führt daher nicht per se zu einem Werkmangel.