§ 179a AktG regelt, dass eine Aktiengesellschaft, die ihr gesamtes Gesellschaftsvermögens übertragen möchte und keine Umwandlung nach dem UmwG vorliegt, die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 179 AktG benötigt. Wie jeder Beschluss der Hauptversammlung, bedarf auch dieser gem. § 130 Abs. 1 S. 3 AktG der notariell beurkundeten Niederschrift. Es wurde vertreten, dies gelte auch bei einer GmbH. Folge dieser Ansicht war, dass bei der Übertragung einer oft das gesamte Vermögen einer GmbH ausmachenden Immobilie ein notariell beurkundeter, der Veräußerung zustimmender Gesellschafterbeschluss notwendig war. Dies verursachte regelmäßig hohe Notarkosten, denn ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis hätte die Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrags nach sich gezogen. Eine Entscheidung des BGH stand aus.
In seiner Entscheidung vom 08.01.2019 hat der BGH die Rechtslage nun geklärt: § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anzuwenden. In seiner Begründung verweist der BGH auf den Sinn und Zweck des § 179a AktG, den Schutz der Aktionäre. Mit der stärkeren Machtposition der Gesellschafter einer GmbH korrespondiere eine geringere Schutzbedürftigkeit vor Alleingängen der Geschäftsführer. Weiterhin sei die Beschränkung systemfremd, verursache Rechtsunsicherheit und sei verbunden mit Haftungsrisiken. § 179a AktG sei für Aktiengesellschaften eine Ausnahme und nur schwer verallgemeinerungsfähig. Auf die Frage der analogen Anwendung des § 179a AktG bei Personenhandelsgesellschaften geht der BGH in seinem Urteil nicht ein.
Wenn die Vorschrift jedoch bereits bei GmbH keine Anwendung findet, dann erst recht nicht bei Personenhandelsgesellschaften.